So versteht Ihr Eure Bau- und Leistungsbeschreibung

Sie ist neben dem Bau(werk-)Vertrag das Wichtigste im Hausbau. Ihr Inhalt ist eine detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes. Dabei werden die Bauausführung sowie die Baumaterialien beschrieben und aufgelistet. Nur was dort steht, muss der Unternehmer liefern und leisten.

Ihr seit gut beraten, die Baubeschreibung sehr ernst zu nehmen. Denn diese ist die Grundlage eventueller Streitbarkeiten mit Eurer Baufirma. Dort steht aufgelistet, wie und mit welchen Materialien die technische Leistung ausgeführt wird. Lasst diese von einem Fachanwalt und Sachverständigen genauestens prüfen.

Ist Euch bekannt, welche Bedeutung die Formulierung „Bodenaushub zur eigenen Verwendung“ hat? Durch diesen Satz wird die Baufirma aus einer ihrer Verpflichtungen entlassen. Der Bauherr muss nun für den Abtransport des Bodens und dessen Entsorgung sorgen und aufkommen – ein mitunter teures Unterfangen. Mithilfe eines Baggers und Lkw werden mehre Ladungen Erde abtransportiert. Hinzu kommt die Entsorgung selbst. Dieser Aufwand kann bis zu 7.000 € und mehr kosten.

Ebenso findet sich gerne ein solcher Passus in den Vertragstexten: „Erdarbeiten bauseits“. Für den Laien sieht dies nach einer typischen Aufgabe für die Baufirma aus. In Wirklichkeit hat der Bauherr selbst die Kosten zu tragen.

Ebenfalls werdet Ihr oft lesen: „Badarmaturen werden im Design Hans Grohe oder vergleichbar verbaut“. „Vergleichbar“ ist auf den ersten Blick ein hübsches Wort. Doch wer legt fest, was vergleichbar ist? Unterschreibt Ihr so etwas, kann Ihnen die Baufirma einbauen, was sie will!

Besteht bei wesentlichen Elementen (Fenster, Bodenbelag, Badeinrichtung, Heizungsanlage) auf Hersteller, Fabrikat, Typ und Farbe der Produkte. Lasst Euch neben der Ausführung die dazugehörigen Preise auflisten. Sollte die Baufirma danach etwas anderes einbauen, könnt Ihr die Leistung vor Gericht einklagen.

Hinweis:

Um fahrlässigen Fehlern vorzubeugen, lohnt sich eine Prüfung der Leistungs- und Baubeschreibung. Ob beim Bauherrenschutzbund oder bei den Verbraucherzentralen. Für wenig Geld erhaltet Ihr eine genaue Prüfung samt Korrektur, die jede Beschreibung wasserdicht macht. Wer ganz ruhig schlafen möchte, lässt den Vertrag von einem Fachanwalt im Baurecht prüfen. Lasst daneben auch gleich den Werkvertrag prüfen.

Floskeln wie „Ausführung nach der DIN-Norm“ oder „Ausführung nach Statik“ solltet Ihr ebenfalls ablehnen. Sie legen damit keine besonders guten Standards fest, sondern hierüber werden lediglich die vorgegebenen Mindestanforderungen zum Ausdruck gebracht. Und diese entsprechen nicht immer dem aktuellen Stand der Technik. Ebenfalls nachteilig sind sogenannte „Änderungsvorbehalte“. Die Baufirma behält sich damit vor, von den Plänen abweichen zu können.

Über den Mindeststandard hinausgehende Qualität bietet die Baufirma bei dieser Formulierung: Ausführung nach den „anerkannten Regeln der Technik“ oder „anerkannten Regeln der Baukunst“. Da wird der Schlaf der Bauherren schon ruhiger. Auch schwammige Begriffe und Darstellungen sollten Bauherren nicht akzeptieren. Ausdrücke wie „erstklassig“, „hochwertig“, „haltbar“, „belastbar“ oder „energiesparend“ sind keine sachlich genauen Beschreibungen.

Die Baubeschreibung regelt auch, wer für die Trocknung des Baus oder für den Schutz von Bau und Materialien im Winter zuständig ist. Hier kann das „Kleingedruckte“ bereits viel Geld kosten.

Beispiel: Häuser brauchen Strom. Das war auch Familie Mayer klar. In der Bau- und Leistungsbeschreibung wurde festgehalten, dass der Zählerschrank gemäß den VDE-Vorschriften auf Putz montiert wird. Weiterhin hieß es dort, dass der Bauherr die Wahl bei Abdeckung der Schalter und Steckdosen zwischen polarweiß matt, polarweiß glänzend oder cremeweiß glänzend hat.

Im Bauvertrag wird nicht immer genau beschrieben, was der Bauherr für sein Geld bekommt. Teure Nachrüstungen sind später die Folge. In den Bauvertrag gehören deshalb detaillierte Beschreibungen der geplanten Elektroanlage mit konkreten Angaben zur Anschlussleistung und Einspeisung, der Anzahl der Stromkreise mit Unterscheidung nach Gerätestromkreisen, Steckdosenstromkreisen, Drehstromkreisen. Gegebenenfalls sollten Bus-Installationen und Schutzsysteme genau beschrieben werden. Auch die elektrotechnische Ausstattung der einzelnen Räume mit der Anzahl der Schalter, Steckdosen und Lichtauslässe gehört in den Bauvertrag.

Ebenso muss geregelt sein, wer den Stromkasten bezahlt und einbaut. Hier lassen sich Baufirmen manchmal ein Hintertürchen auf. Wenn Ihr beispielsweise eine Hausautomation plant, ist ein größerer Schaltkasten notwendig. Klärt diese Dinge vorher mit der Baufirma ab. Lasst Euch vertraglich zusichern, dass alle notwendigen Einbauten im Baupreis enthalten sind und fachmännisch durchgeführt werden.

Fazit: Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist Ihr Vertragswerk mit der Baufirma. Diese und den Werkvertrag sollten Sie dringend vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt überprüfen lassen.

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