Vereinbart Nebenabreden am Bau immer schriftlich

Sehr gerne werden Änderungen in der Bauausführung mündlich auf der Baustelle vereinbart – das sind sogenannte Nebenabreden. Ein paar Steckdosen hier mehr. Die Wand dort versetzen oder ein zusätzliches Fenster zur Südseite. Im lockeren Gespräch wünschen die Bauherren, der Bauleiter nickt mit den Worten: „Das machen wir schon.“

Aber Achtung: Klärt sämtliche Nebenabreden mit Eurer Baufirma besser in schriftlicher Form – wie auch Baumängel und sämtliche Fristsetzungen. Zur eigenen Sicherheit solltet Ihr bei der Zustellung das Einwurf-Einschreiben wählen (der Postbote quittiert die korrekte Zustellung).

Hinweis: Nebenabreden sind Abweichungen vom Werkvertrag bzw. der Baubeschreibung. Diese sollten schriftlich erfolgen, damit später ein rechtlicher Nachweis gegeben ist. Bauherren dürfen sich nicht auf das „Wort“ und den „Handschlag“ auf der Baustelle verlassen.

Denn im Fall eines Rechtsstreits muss der Nachweis der formellen Zustellung belegt werden. Emails sind da als Beweise nicht ausreichend, Faxe in der Regel auch nicht.

Beispiel: Ein Bauherr meldete folgenden Fall: „Wir hatten eine Beanstandung an einer Decke, da die Gipsplatten nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Dies wurde vom Bauleiter bei einer Besichtigung ebenfalls so festgestellt. Da wir die Arbeiten wegen des näher rückenden Einzugstermins schnell erledigen wollten, haben wir den Bauleiter gefragt, ob das eine Firma aus dem Ort machen kann.“

Der Bauherr hat Angebote eingeholt und dem Bauleiter vorgelegt, denen dieser zugestimmt hat. Entsprechend der mündlichen Übereinkunft wurde die Fremdfirma vom Bauherrn beauftragt. „Nun aber will die Hausbaufirma die Fremdfirma nicht bezahlen. Sie schiebt das auf den Bauleiter, weil dieser seine Kompetenz überschritten hat …“, so der Bauherr weiter.

Für sein Rechtsempfinden ist der Bauleiter sein Ansprechpartner und somit die legitime Vertretung der Baufirma. Demnach muss diese die Fremdvergabe anerkennen und die Rechnung bezahlen.

„Aber das ist doch ein Vertrauensverhältnis und der Bauleiter ist bei denen angestellt. Die können sich da doch nicht rauswinden, oder doch?“, kam die Frage auf.

Vertragspartner ist stets die Hausbaufirma und der Bauleiter lediglich deren angestellter Erfüllungsgehilfe. Dieser handelt somit in deren Namen bzw. Auftrag. Dies gilt auch, wenn die Fremdfirma erst beauftragt wurde, nachdem der Bauleiter zugestimmt hat. Nur der Vertragspartner, somit die Baufirma, darf die Gewerke auf der Baustelle rechtswirksam vergeben. Von Bauherren selbst angestellte Gewerke muss das Unternehmen nicht akzeptieren, und zwar auch dann nicht, wenn der Bauleiter vermeintlich zugestimmt haben soll.

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