Achtet auf Ihre Abschlagszahlungen

In der Regel wird beim Bau eines Hauses nicht alles auf einen Schlag gezahlt. Die Zahlungen sind in Raten je nach Bauabschnitt fällig. Diese Zahlungen werden Abschlagszahlungen genannt und sind Bestandteil Ihres Werkvertrags mit der Baufirma. Nach § 632a BGB stehen den Baufirmen diese Abschlagszahlungen zu. Verständlich, da die Firma sonst komplett in Vorleistung treten müsste.

Über solche finanziellen Möglichkeiten wird kaum eine Baufirma verfügen. Die Forderungen von Abschlagszahlungen sind allerdings an Bedingungen geknüpft. Die erbrachte Leistung muss mängelfrei abgeschlossen sein. Achtet daher als Bauherr vor Zahlung darauf, dass das Gewerk erbracht und mängelfrei abgeschlossen wurde. Wenn nicht, habt Ihr das Recht, einen Teil der Zahlung einzubehalten. Dazu solltet Ihr die Mängel bei der Baufirma schriftlich anmelden und die Beseitigung in Frist setzen.

Beispiel: Der Zahlungsplan von Familie Fritsche wurde von der Baufirma zu hoch angesetzt. Dennoch zahlte die Familie pünktlich, bis sich plötzlich nichts mehr auf der Baustelle tat. Die Arbeiten auf der Baustelle gerieten erheblich ins Stocken, bis gar nichts mehr lief und niemand von der Baufirma erreichbar war. Familie Fritsche stellte sofort die weiteren Zahlungen ein, allerdings viel zu spät.

Zum Zeitpunkt, als noch nicht einmal der Innenputz begonnen worden war, waren bereits 80% der Bausumme überwiesen. Praktisch standen noch Arbeiten in Höhe von rund 30 bis 35% aus. Der Grund für die Bauzeitverschleppung machte sich ein paar Wochen später bemerkbar. Die Baufirma meldete Insolvenz an und das Geld der Familie Fritsche war weg.

Wird das Haus von einem Bauträger gebaut, gilt die Makler- und Bauträgerverordnung. Der Bauträger kann demnach die einzelnen Abschläge nicht nach Gutdünken festlegen, sondern immer nur einen in der Verordnung festgelegten Prozentsatz nach Abschluss bestimmter Arbeiten. Insgesamt gibt es in der MaBV 13 Abschläge für verschiedene Bauschritte.

Komplizierter wird das Bauen mit einem Generalunternehmer. Auch hier wird Euch ein Zahlungsplan vorgegeben. Im Gegensatz zum Bauträgervertrag gibt es hier allerdings keine gesetzlichen Vorgaben. Verhandelt vorher mit der Baufirma, was Ihr unterschreibt. Daher solltet Ihr Euch doppelt absichern. Die Baufirma wird Ihr Haus nicht auf eigene finanzielle Verantwortung bauen. Vielmehr werdet Ihr in dem Vertragswerk dazu aufgefordert, in Vorleistung zu treten.

Familie Fritsche steht heute vor einem großen Problem. Nach der Insolvenzanmeldung wurde von den Bauherren ein Bausachverständiger engagiert. Dieser stellte zu allem Übel insgesamt 15 Mängel fest. Die Schadenssumme betrug fast 45.000 €. Zu den bereits zu viel geleisteten Abschlagszahlungen gesellte sich nun noch eine Liste von Mängeln. Familie Fritsche muss eine große Summe nachfinanzieren, um ihr Traumhaus überhaupt fertigbauen zu können. Der Traum vom eigenen Haus wurde zum Albtraum.

Fazit: Sichert Euren Zahlungsplan gegen solche Risiken ab. Lehnt einen Plan ab, der Euch zum einen zur Vorkasse verpflichtet oder zum anderen unberechtigte Abschlagszahlungen festlegt, die nichts mit dem Stand auf der Baustelle zu tun haben.

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