Insolvenz droht – Was tun, wenn die Baufirma nicht weitermacht?

Was könnt Ihr tun, wenn Eure Baupartner pleitegeht? Die Insolvenz des Vertragspartners ist der Worst Case für jeden Bauherrn. Wenn die Baufirma oder der Handwerksbetrieb pleitegehen, kostet das viel Zeit und Geld für Ihre Baustelle. Es kann Monate dauern, bis feststeht, wie und mit welchem Vertragspartner es weitergehen kann.

Die höchste Insolvenzquote unter den Hauptwirtschaftssektoren hat weiterhin das Baugewerbe zu verzeichnen. In 2013 kommen auf 10.000 Baubetriebe 103 Insolvenzen (Vorjahr: 116). Leider liegt damit die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Bauunternehmen Insolvenz anmeldet, vergleichsweise hoch.

Beispiel: Die Insolvenz-Problematik im Hausbau hat Familie Fischer kalt erwischt. Ihr Haus war zu 50% fertig- gestellt, als die Baufirma plötzlich Konkurs anmeldete. Gezahlt war bereits mehr, als es dem Bautenstand entsprach, und etliche Mängel waren bereits angemahnt.

Hinzu kamen eine Menge Eigenleistungen, die Familie Fischer bereits auf der Baustelle erbracht hat. Nun standen sie plötzlich mit leeren Händen da. Kein Haus, kein Geld und viele Baumängel. Die Aussicht darauf, Weih- nachten im Eigenheim zu feiern, schwand. Nun hieß es Baustopp, Mietvertrag verlängern, Rechtsanwalt ein- schalten und so viel Haus und Geld retten wie möglich.

Ist das Insolvenzverfahren einmal eröffnet, geht es nur noch um Schadensbegrenzung. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwann Schadenersatzzahlungen für die entstehenden Mehrkosten geleistet werden, ist mehr als gering. Womit können sich Bauherren vor einer drohenden Insolvenz schützen? Wie erkennt man die Anzeichen und was ist im schlimmsten Fall zu tun?

Auf welche Vorzeichen könnt Ihr achten?

Geraten die Arbeiten auf der Baustelle ins Stocken und verlangt die Baufirma immer mehr Abschlagszahlungen, liegen die ersten Anzeichen vor. Wenn Subunternehmer darüber hinaus die Baustelle räumen und Baumaterial einpacken, könnt Ihr sicher sein, was unausweichlich ist: die Insolvenz!

Tipp:

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann über nachfolgenden Link abgerufen werden: https://www.insolvenzbekanntmachungen.de

Oftmals verschleiern in Not geratene Baufirmen ihre finanzielle Lage und verschleppen eine Insolvenz. Dahinter steckt nicht immer ein schlechter Gedanke. Viele Firmen versuchen, sich zu retten, und hoffen auf große Folgeaufträge, die sie aus der Schieflage befreien. Meist ist das vergeblich, da der Karren oftmals schon tief im Dreck steckt.

Je früher Ihr erkennt, dass bei Eurem Bauunternehmen etwas faul ist, desto größer sind Eure Chancen, Projekt und Geld zu retten. Prüft bei den ersten Anzeichen als Erstes die Bonität der Firma über die Creditreform. Werden Eure Befürchtungen bestätigt und/oder ist das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, hilft nur noch der Gang zum Anwalt. Als Laie werdet Ihr Euch nur schwer im Insolvenzrecht zurechtfinden.

Die erste Grundregel für betroffene Bauherren lautet, sofort sämtliche Zahlungen einzustellen. Dies gilt erst recht nach dem Insolvenzantrag. Zahlt auf keinen Fall direkt an Subunternehmer, solange noch der Bauvertrag läuft, und zwar auch dann nicht, wenn diese mit einem Baustopp drohen.

Sobald Ihr Kenntnis von der Schieflage Eurer Baufirma habt, sollten Ihr dringend einen Bausachverständigen beauftragen. Der Sachverständige erstellt ein Gutachten darüber, welche Bauabschnitte fertiggestellt sind bzw. fehlen. Darüber hinaus werden sämtliche Mängel festgehalten und der Wert von Grundstück und Bautenstand eingeschätzt. Spätestens hier wird das gesamte Ausmaß der Katastrophe auf der Baustelle ersichtlich, und es zeigt sich, wie gearbeitet wurde.

Das Schlimme für Euch als Bauherr ist, auf die Entscheidung des Insolvenzverwalters zu warten! Nach Eröffnung der Insolvenz wird zunächst geprüft, ob das Kapital aus dem Gesamtvermögen der Baufirma gerettet werden kann. Bestehen noch offene Forderungen bei den Gläubigern (Lieferanten, Subunternehmern, Lohnfortzahlungen etc.), werden erst diese aus der Insolvenzmasse bedient. Wie viel dann übrig bleibt, entscheidet darüber, ob das Unternehmen finanziell stabilisiert werden kann.

Auch wenn Euch die Wartezeit unerträglich erscheint: Beauftragt keinesfalls auf eigene Faust neue Firmen, um den Bau fortzuführen oder Mängel zu beseitigen. Denn entscheidet der Insolvenzverwalter, den Bauvertrag doch zu erfüllen, bleibt Ihr auf diesen zusätzlichen Kosten sitzen. Dann zahlt Ihr doppelt: für die Erfüllung des Bauvertrags durch den Insolvenzverwalter einerseits und für die von Euch selbst beauftragten Firmen andererseits.

Lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Vertragsdurchführung ab, können Ihr nicht mehr auf die Erfüllung des Vertrags pochen. Es bleibt Euch lediglich der Versuch, Eure Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Seht zu, dass Ihr schnellstmöglich aus den Verträgen kommt, damit Ihr andere Firmen beauftragen könnt. Es empfiehlt sich, mit den bisherigen Subunternehmern weiterzubauen. Diese kennen das Objekt und können nahtlos weiterarbeiten. Oftmals werden sie dabei versuchen, höhere Preise durchzusetzen, worauf Ihr Euch nicht einlassen braucht. Meist findet sich eine Einigung, denn auch die Subunternehmen haben Interesse daran, weiterzuarbeiten.

Prüft zunächst, ob die Baufirma noch besteht und im Insolvenzverfahren abgewickelt werden soll. Sollte dies der Fall sein, können die Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Meist wird dieser Euch auf Schadenersatzansprüche verweisen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. In den meisten Fällen dürft Ihr Euch keine allzu großen Hoffnungen auf Nachbesserung machen.

Problematisch sind Insolvenzen in reinen BGB-Verträgen, da sie keine ausdrücklichen Regelungen für diesen Fall enthalten. Die VOB/B sieht für den Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Der Vertrag kann gekündigt werden, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Tipp:

Im Fall von Bauträgerverträgen könnt Ihr den Insolvenzverwalter dazu auffordern, der Übertragung des Eigentums am Grundstück zuzustimmen.

Fazit:

Dennoch werdet Ihr auch bei BGB-Verträgen problemlos zu einer Vertragsauflösung gelangen. Für Euch als Bauherr ist es ungemein wichtig, den Hausbau so schnell wie möglich fortzuführen und zu beenden. Bevor Ihr allerdings die offenen oder mängelbehafteten Gewerke fremdvergeben, solltet Ihr auf die Entscheidung des Insolvenzverwalters warten. Bei Erfüllung des Bauvertrags im Insolvenzverfahren seit Ihr verpflichtet, den Zahlungsplan einzuhalten. Vergebt frühzeitig Gewerke an Fremdfirmen, zahlt Ihr diese noch obendrauf.

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