Gewährleistungsrechte beim Hausbau sichern

Bedauerlicherweise beschäftigen wir uns in diesem und vorherigen Kapiteln mit dem Thema einer möglichen Insolvenz der Baufirma. Die Zahl der Insolvenzen von Bau- und Handwerksbetrieben hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Ein Ende dieser Entwicklung ist derzeit nicht absehbar. Wir bringen Euch sicher und nachhaltig durch die Insolvenz.

Unter dem Paragrafen „Gewährleistung“ sollte sich ein Zusatz befinden, der die Zuständigkeiten für genau diese Fälle überträgt. Dort wird geregelt, dass die Handwerksbetriebe die Verantwortung unabhängig von der Insolvenz der Baufirma übernehmen.

Beispiel: Die Baufirma GmbH hat für Familie Hauser ihr Einfamilienhaus gebaut. Die nötigen Gewerke wurden laut Bauvertrag von der Baufirma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Nach Fertigstellung und Bauabnahme im August 2013 wurde das Haus von der Familie bezogen. Im Februar 2014 wurde ein Mangel am Dach (undichte Stelle) festgestellt, der bis heute nicht behoben wurde.

Vertraglich wurde der Familie 5 Jahre Gewährleistung nach BGB zugesichert. Vor 3 Wochen hat die Baufirma Familie Hauser über die Insolvenz informiert.

Welche Möglichkeiten und Rechtsmittel stehen der Familie nun zur Verfügung, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen?

Gegen die ausführenden Handwerker hat Familie Hauser zunächst keinen Anspruch. Diese sind nicht die Vertragspartner der Bauherren, sondern der Baufirma. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Baufirma der Familie ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Handwerker zur eigenen Durchsetzung abtritt. Wie oben bereits angesprochen, steht ein solcher Paragraf in manchen Bauverträgen. Dies ist jedoch die Ausnahme.

Tipp:

Schaut in Euren Bauvertrag, wie der Anspruch gegenüber den ausführenden Handwerkern geregelt ist.

Sorgt selbst dafür, dass Euch die Baufirma dieses Recht nachträglich zugesteht. Im Fall der Insolvenzeröffnung habt Ihr nur die Möglichkeit, die Abtretungserklärung vom Insolvenzverwalter einzufordern. Sobald Euch diese Abtretungserklärung unterschrieben vorliegt, könnt Ihr nachträglich Eure Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerksbetrieben geltend machen.

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